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Kälte- und Klimaanlagen

Mit dem Förderprogramm für Kälte- und Klimaanlagen wird der Einsatz von Klimaschutz-Technologien in gewerblichen Anwendungen gefördert. Die geförderten Maßnahmen führen zu einer Steigerung der Energieeffizienz, einer Minderung des Kältebedarfs sowie einer Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase. Sie tragen zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bei.

In diesem Förderprogramm sind Split- und Multisplit-Klimageräte nicht förderfähig und Privatpersonen nicht antragsberechtigt. Split- und Multisplit-Klimageräte können beim BAFA im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) im Förderbereich „Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)“ als Wärmepumpen gefördert werden. Voraussetzung ist, dass diese überwiegend zur Raumheizung eingesetzt werden – eine zusätzliche Klimatisierungsfunktion wird quasi „mitgefördert“.

Gemäß der Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären und Fahrzeug-Anwendungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Klima-Richtlinie) vom 27. August 2020 werden stationäre Kälte- und Klimaanlagen sowie Fahrzeug-Klimaanlagen in Bussen und Schienenfahrzeugen gefördert. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich die folgenden Ausführungen auf diese Richtlinie.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Bearbeitung der Förderanträge sowie die Auszahlung der Zuschüsse zuständig. Erfahren Sie hier mehr über die Fördertatbestände, das Antrags- und Förderverfahren sowie die rechtlichen Grundlagen.

  1. stationäre Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden, wenn die Anlagen neu errichtet bzw. neu installiert werden oder die Kälteerzeugungseinheit neu erstellt wird, jedoch das Kühlmittelsystem (Wasser-, Sole-, Luftverteilsystem) bestehen bleibt;
    sowie nur in Verbindung mit a): ergänzende Komponenten und Systeme und zusätzliche Maßnahmen, die den klimaschützenden Betrieb des Gesamtsystems zusätzlich verstärken.
  2. die Neuanschaffung von Klimaanlagen in Bussen und Schienenfahrzeugen sowie dieNachrüstung von Klimaanlagen in Schienenfahrzeugen, wenn diese mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden.

Kälte- und Klimaanlagen

Die Förderung von stationären Kälte- und Klimaanlagen umfasst im Einzelnen folgende Tatbestände:

  • Flüssigkeitskühlsätze und, Direktverdampfungsanlagen sowie Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme;
  • Kälteanlagen im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) einschl. Kühlmöbel wobei stecker-fertige Kühlmöbel bis maximal 10 laufende Meter (lfm) gefördert werden;
  • Ab- und Adsorptionsanlagen (ohne Komponenten und Systeme für den Freikühlbetrieb);
  • Kälteerzeuger mit indirekter Verdunstungskühlung bzw. mit adiabatischer Kühlung in Rückkühlern;
  • Kombinationen aus Sorptions- und Kompressionsanlagen (mit jeweils getrennten Förderanträgen);
  • Komponenten und Systeme wie Tiefkühl-(TK)-Stufen, Luftkühler, Rückkühler, thermische Speicher sowie Rohrleitungen von Kühlsolekreisläufen;
  • Komponenten für Wärmepumpenbetrieb, Komponenten zur Abwärmenutzung der Kälteanlage (Integration der Wärmerückgewinnung) und Komponenten für den Freikühlbetrieb;
  • Ausführungsplanung bei Flüssigkeitskühlsätzen und Sorptionskältemaschinen;
  • Einbindung von Regenerativenergieanlagen.

Die Förderung von Fahrzeug-Klimaanlagen umfasst Klimaanlagen, mit denen elektrisch betriebene Busse oder elektrisch betriebene Schienenfahrzeuge ab Werk ausgerüstet werden, sofern diese mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Die Nachrüstung solcher Klimaanlagen wird nur bei Schienenfahrzeugen gefördert. Als Schienenfahrzeuge gelten alle schienengebunden Fahrzeuge, also Lokomotiven und Wagons z.B. in Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen oder Regionalbahnen. Die Fahrzeuge müssen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs, im Schienenpersonenfernverkehr sowie im Linienfernverkehr und im Gelegenheitsverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt und überwiegend auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden.

Antragsberechtigte:

Antragsberechtigt für stationäre Anlagen sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht. Nicht antragsberechtigt sind Bundesländer und deren Einrichtungen sowie landeseigene Gesellschaften mit Ausnahme der oben ausdrücklich genannten Einrichtungen. Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet, oder ein vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks beauftragter Contractor.

Antragsberechtigt für Klimaanlagen in Fahrzeugen, die im ÖPNV eingesetzt werden, sind Gebietskörperschaften, Verkehrsverbünde sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinhaber oder in deren Auftrag Beförderungsleistungen im ÖPNV erbringen, oder Firmen, die Fahrzeuge für Leasing bereitstellen. Antragsberechtigt für Klimaanlagen in anderen Fahrzeugen sind auch sonstige Unternehmen. Der Antragsteller ist Eigentümer oder Betreiber der Fahrzeug-Klimaanlage(n).

Der Förderantrag darf vom Antragsteller selbst oder einer vom ihm bevollmächtigten natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, sofern der Antragsteller dem BAFA die Kontaktdaten des Bevollmächtigten benennt und diesen zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Handlungen bevollmächtigt.